§ 176 StGB (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit hat der 13. Abschnitt aufgrund der rasende Geschwindigkeit zugenommen.<ref>''Vor §174 Rd. 3b., ebenda''</ref> Selbst in Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden <ref>''Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf) ''</ref>.Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch in politischen Bereich beschäftigen, eine klare und verständliche Bild wieder zu geben. Es soll auch Rechnung getragen werden, die Unwissenheit und die finanzielle Ungleichheit zwischen einem Betroffen, die einem Strafverteidiger sich nicht leisten können, mit notwendigen Informationen, auszugleichen. Der korrekte Umgang mit der Strafjustizsystem, angefangen von der Durchsuchungsbefehl, vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in einer Justizvollzugsanstalt, werden hier ebenfalls ausführlich behandelt.
Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen.<ref>''Vor §174 Rd. 3b., ebenda''</ref> Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden <ref>''Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf) ''</ref>. Dazu kam es jedoch nicht.
Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch im politischen Bereich damit befasst sind, ein klares und verständliches Bild zu geben.  
Wir wollen denjenigen Informationen an die Hand geben, denen die finanziellen Mittel für einen qualifizierten Strafverteidiger fehlen oder die mit ihrem Strafverteidiger über die richtige Stratgie im  Gespräch sind.


Der Rechtsgut zu dem §176:
Der adäquate Umgang mit dem Strafjustizsystem, angefangen vom Durchsuchungsbefehl über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt, wird hier ebenfalls ausführlich behandelt.
 
Das geschützte Rechtsgut des §176 wird in der Literatur auf zweierlei Weise angegeben:
 
1. geschützt ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (Person unter 14 Jahren)
 
2. geschützt ist die von sexuellen Handlungen ungestörte Entwicklung des Kindes
   
   
:''Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität  einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt und  dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.''<ref>''§176 Rd. 2., ebenda''</ref>
:''Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität  einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit (endogen, d.h. aus sich heraus) entwickelt und  dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.''<ref>''§176 Rd. 2., ebenda''</ref>


Der Gesetzgeber geht hier von einer '''Annahmen''' aus. (Fortsetzung folgt.)--[[Benutzer:Ronny21|Ronny21]] 02:38, 18. Nov. 2011 (GMT)
Der Gesetzgeber geht hier von einer '''Annahme''' aus, die bestimmte als "wahr" erachtete Paradigmen (Denkmuster) voraussetzt. (Fortsetzung folgt.)--[[Benutzer:Ronny21|Ronny21]] 02:38, 18. Nov. 2011 (GMT)


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Version vom 18. November 2011, 09:00 Uhr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 176, 182 u. 184 ff.)


Vorbemerkung

Über zwei Jahre haben wir uns intensiv mit dem Thema Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere §§174 - 176, 182 u. 184 im 13. Abschnitt des StGB (= Strafgesetzbuch) beschäftigt. Das StGB umfasst 30 Abschnitte [1] u.a. Widerstand gegen die Staatsgewalt (6. Abschnitt - §§110 - 122), Straftaten gegen das Leben (16. Abschnitt - §§211 - 222). In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem 13. Abschnitt, der die Paragrafen von §174 - §184 StGB enthält. Wir werden uns mit den Vorschriften, §§ 66 (Sicherungsverwahrung), § 68 (Führungsaufsicht), § 68b (Weisung), § 145a (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht), § 174 sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlen) - § 176 (sexueller Missbrauch von Kindern), § 182 (sexueller Missbrauch von Jugendlichen), u. § 184 (Verbreitung pornographischer Schriften) StGB ausführlich befassen. --Ronny21 00:15, 25. Sep. 2011 (GMT)--Salix 12:18, 15. Okt. 2011 (GMT)

Einleitung

Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen.[2] Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [3]. Dazu kam es jedoch nicht. Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch im politischen Bereich damit befasst sind, ein klares und verständliches Bild zu geben. Wir wollen denjenigen Informationen an die Hand geben, denen die finanziellen Mittel für einen qualifizierten Strafverteidiger fehlen oder die mit ihrem Strafverteidiger über die richtige Stratgie im Gespräch sind.

Der adäquate Umgang mit dem Strafjustizsystem, angefangen vom Durchsuchungsbefehl über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt, wird hier ebenfalls ausführlich behandelt.

Das geschützte Rechtsgut des §176 wird in der Literatur auf zweierlei Weise angegeben:

1. geschützt ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (Person unter 14 Jahren)

2. geschützt ist die von sexuellen Handlungen ungestörte Entwicklung des Kindes

Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit (endogen, d.h. aus sich heraus) entwickelt und dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.[4]

Der Gesetzgeber geht hier von einer Annahme aus, die bestimmte als "wahr" erachtete Paradigmen (Denkmuster) voraussetzt. (Fortsetzung folgt.)--Ronny21 02:38, 18. Nov. 2011 (GMT)

Entwicklungsgeschichte

Übersicht im 13. Abschnitt des StGB

§174

§§176, 176a u. 176b

§182

§184

§66 Abs. 3 (Sicherungsverwahrung) in Verbindung mit §176 ff.

Rechtsfolgen nach dem Bestimmungen des §§ 174 - 176, 182 u. 184 ff. StGB

§68 ff. StGB (Führungsaufsicht)

§68b Weisungen

§145a Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht

Schlussbemerkung

Abkürzungen

BewH
Bewährungshilfe
BGH
Bundesgerichtshof (Zitiert nach Band und Seite)
FührungsA
Führungsaufsicht
Rd.
Randnummer
RegE
Regierungsentwurf
StGB
Strafgesetzbuch
SV
Sicherungsverwahrung / Sicherungsverwahrter
StA
Staatsanwaltschaft
StS
Strafsenat
Vor
Vorbemerkung

Zitate/Quellenangaben

Quellen

  1. Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
  2. Vor §174 Rd. 3b., ebenda
  3. Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
  4. §176 Rd. 2., ebenda