Einvernehmlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einvernehmlichkeit bezeichnet allgemein den Zustand einer Übereinstimmung zweier Parteien hinsichtlich einer Frage (Konsens). Beim Thema Pädophilie wird das Stichwort speziell mit sexuellen Kontakten in Zusammenhang gebracht. Je nach den Umständen, wie ein sexueller Kontakt zustande kommt, wird er natürlich anders beurteilt, auch bei hetero- oder homosexuellen Kontakten. Bei Gewalteinwirkung spricht man von ''Vergewaltigung'', bei Unterdrucksetzung von ''Nötigung'', bei käuflicher Liebe von ''Prostitution'', die jeweils in der Regel negativ bewertet werden.
Die '''Einvernehmlichkeit''' bezeichnet allgemein den Zustand einer Übereinstimmung zweier Parteien hinsichtlich einer Frage (Konsens). Beim Thema Pädophilie wird das Stichwort speziell mit sexuellen Kontakten in Zusammenhang gebracht.  
 
 
Sexuelle Handlungen gelten nach gängiger juristischer Definition als "einvernehmlich", sofern sie dem erklärten oder erkennbaren Willen der Beteiligten entsprechen.         
Je nach den Umständen, wie ein sexueller Kontakt zustande kommt, wird er natürlich anders beurteilt, auch bei hetero- oder homosexuellen Kontakten. Bei Gewalteinwirkung spricht man von ''Vergewaltigung'', bei Unterdrucksetzung von ''Nötigung'', bei käuflicher Liebe von ''Prostitution'', die jeweils in der Regel negativ bewertet werden.
Diesen gegenüber stehen einvernehmliche Kontakte, bei denen beide Partner dem Kontakt aus freiem, eigenem Wunsch zustimmen und entsprechendes Mitspracherecht besitzen, und die demzufolge positiv zu bewerten sind. Ob dies bei hetero- oder homosexuellen Kontakten immer so einfach der Fall ist, darf natürlich angezweifelt werden, genauso wie nicht geleugnet werden kann, daß die Einvernehmlichkeit bei pädosexuellen Kontakten besonderer Aufmerksamkeit bedarf, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten als problematisch angesehen werden kann.
Diesen gegenüber stehen einvernehmliche Kontakte, bei denen beide Partner dem Kontakt aus freiem, eigenem Wunsch zustimmen und entsprechendes Mitspracherecht besitzen, und die demzufolge positiv zu bewerten sind. Ob dies bei hetero- oder homosexuellen Kontakten immer so einfach der Fall ist, darf natürlich angezweifelt werden, genauso wie nicht geleugnet werden kann, daß die Einvernehmlichkeit bei pädosexuellen Kontakten besonderer Aufmerksamkeit bedarf, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten als problematisch angesehen werden kann.


== Probleme aus Sicht des jüngeren Partners ==
== Probleme der Einvernehmlichkeit ==
* Häufig hat er weniger oder keine Erfahrung mit Sexualität und kann daher nur eingeschränkt seine Meinung dazu äußern.
In der Beziehung selbst besteht zuallererst das Problem, dass der jüngere Partner unerfahren ist und sich deswegen schlecht vorstellen kann, wozu er vielleicht ja oder nein sagt. Von selbstbewusster beidseitiger Einvernehmlichkeit kann daher erst nach gewissem Herantasten von beiden Seiten gesprochen werden, wobei der Erwachsene aufgrund der in der Regel größeren Erfahrung besonders umsichtig sein muss. Dies gilt allerdings in ähnlicher Weise für Beziehungen zwischen Gleichaltrigen, in denen der eine über wesentlich mehr Erfahrung verfügt.
* Ein weiteres Problem kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der Junge sexuelle Handlungen lediglich duldet, um seinen großen Freund nicht zu enttäuschen.
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== Probleme aus Sicht des erwachsenen Partners ==
Ein weiteres Problem kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der Jüngere sexuelle Handlungen lediglich duldet, um seinen Freund nicht zu enttäuschen. Auch dies ist sicher kein alleiniges Problem pädophiler Beziehungen. Dennoch kann ein größerer Altersunterschied und damit manchmal verbundene Rollenverteilungen derartige Situationen begünstigen.
* Unter der aktuellen Rechts- und Gesellschaftslage können pädosexuelle Kontakte schwerwiegende juristische und sozial belastende Folgen haben.
* Bei Unerfahrenheit des jüngeren Partners muß der erwachsene Partner besonders umsichtig sein.
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== Probleme aus gesellschaftlicher Sicht ==
Im Umgang mit dem Umfeld ist es natürlich problematisch, wenn die Kontakte unter der jeweiligen Rechtslage illegal sind. Bei Bekanntwerden können dem BL schwerwiegende juristische und soziale Sanktionen drohen, während dem jüngere Partner möglicherweise [[Sekundärschäden]] beigefügt werden, beides weitgehend unabhängig davon, ob Kontakte in Einvernehmlichkeit stattgefunden haben.
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== Die sogenannte Einvernehmlichkeitslüge ==
Einige Kinderschützer bestreiten, dass es einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern geben kann. Dass [[Pädophile]] dies trotzdem behaupten und mit Studien wie der [[Rind-Studie]] zu belegen versuchen, bezeichnen sie als ''Verbreitung der Einvernehmlichkeitslüge''. Das Recht auf Äußerung der Einvernehmlichkeitstheorie möchten diese Gruppierungen durch Forderungen an die Politiker ihrer Regierung verboten bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Punkt eingeschränkt wissen und berufen sich<ref>[http://www.carechild.de/carechild/carechild___ueber_den_verein/politische_forderungen___der_7_punkte_plan_91_87.html CareChild´s Sieben Punkte Plan]</ref> dabei auf [http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html § 130 Abs. 3 StGB], der die Leugnung des Holocaust bestraft.
 
== Quellen ==
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Aktuelle Version vom 22. November 2011, 22:10 Uhr

Die Einvernehmlichkeit bezeichnet allgemein den Zustand einer Übereinstimmung zweier Parteien hinsichtlich einer Frage (Konsens). Beim Thema Pädophilie wird das Stichwort speziell mit sexuellen Kontakten in Zusammenhang gebracht.


Sexuelle Handlungen gelten nach gängiger juristischer Definition als "einvernehmlich", sofern sie dem erklärten oder erkennbaren Willen der Beteiligten entsprechen. Je nach den Umständen, wie ein sexueller Kontakt zustande kommt, wird er natürlich anders beurteilt, auch bei hetero- oder homosexuellen Kontakten. Bei Gewalteinwirkung spricht man von Vergewaltigung, bei Unterdrucksetzung von Nötigung, bei käuflicher Liebe von Prostitution, die jeweils in der Regel negativ bewertet werden. Diesen gegenüber stehen einvernehmliche Kontakte, bei denen beide Partner dem Kontakt aus freiem, eigenem Wunsch zustimmen und entsprechendes Mitspracherecht besitzen, und die demzufolge positiv zu bewerten sind. Ob dies bei hetero- oder homosexuellen Kontakten immer so einfach der Fall ist, darf natürlich angezweifelt werden, genauso wie nicht geleugnet werden kann, daß die Einvernehmlichkeit bei pädosexuellen Kontakten besonderer Aufmerksamkeit bedarf, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten als problematisch angesehen werden kann.

Probleme der Einvernehmlichkeit

In der Beziehung selbst besteht zuallererst das Problem, dass der jüngere Partner unerfahren ist und sich deswegen schlecht vorstellen kann, wozu er vielleicht ja oder nein sagt. Von selbstbewusster beidseitiger Einvernehmlichkeit kann daher erst nach gewissem Herantasten von beiden Seiten gesprochen werden, wobei der Erwachsene aufgrund der in der Regel größeren Erfahrung besonders umsichtig sein muss. Dies gilt allerdings in ähnlicher Weise für Beziehungen zwischen Gleichaltrigen, in denen der eine über wesentlich mehr Erfahrung verfügt.

Ein weiteres Problem kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der Jüngere sexuelle Handlungen lediglich duldet, um seinen Freund nicht zu enttäuschen. Auch dies ist sicher kein alleiniges Problem pädophiler Beziehungen. Dennoch kann ein größerer Altersunterschied und damit manchmal verbundene Rollenverteilungen derartige Situationen begünstigen.

Im Umgang mit dem Umfeld ist es natürlich problematisch, wenn die Kontakte unter der jeweiligen Rechtslage illegal sind. Bei Bekanntwerden können dem BL schwerwiegende juristische und soziale Sanktionen drohen, während dem jüngere Partner möglicherweise Sekundärschäden beigefügt werden, beides weitgehend unabhängig davon, ob Kontakte in Einvernehmlichkeit stattgefunden haben.

Die sogenannte Einvernehmlichkeitslüge

Einige Kinderschützer bestreiten, dass es einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern geben kann. Dass Pädophile dies trotzdem behaupten und mit Studien wie der Rind-Studie zu belegen versuchen, bezeichnen sie als Verbreitung der Einvernehmlichkeitslüge. Das Recht auf Äußerung der Einvernehmlichkeitstheorie möchten diese Gruppierungen durch Forderungen an die Politiker ihrer Regierung verboten bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Punkt eingeschränkt wissen und berufen sich[1] dabei auf § 130 Abs. 3 StGB, der die Leugnung des Holocaust bestraft.

Quellen