Einvernehmlichkeit

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Version vom 19. April 2009, 17:05 Uhr von Maluquinho (Diskussion | Beiträge) (Ergänzung: Einvernehmlichkeitslüge)

Die Einvernehmlichkeit bezeichnet allgemein den Zustand einer Übereinstimmung zweier Parteien hinsichtlich einer Frage (Konsens). Beim Thema Pädophilie wird das Stichwort speziell mit sexuellen Kontakten in Zusammenhang gebracht. Je nach den Umständen, wie ein sexueller Kontakt zustande kommt, wird er natürlich anders beurteilt, auch bei hetero- oder homosexuellen Kontakten. Bei Gewalteinwirkung spricht man von Vergewaltigung, bei Unterdrucksetzung von Nötigung, bei käuflicher Liebe von Prostitution, die jeweils in der Regel negativ bewertet werden. Diesen gegenüber stehen einvernehmliche Kontakte, bei denen beide Partner dem Kontakt aus freiem, eigenem Wunsch zustimmen und entsprechendes Mitspracherecht besitzen, und die demzufolge positiv zu bewerten sind. Ob dies bei hetero- oder homosexuellen Kontakten immer so einfach der Fall ist, darf natürlich angezweifelt werden, genauso wie nicht geleugnet werden kann, daß die Einvernehmlichkeit bei pädosexuellen Kontakten besonderer Aufmerksamkeit bedarf, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten als problematisch angesehen werden kann.

Probleme aus Sicht des jüngeren Partners

  • Häufig hat er weniger oder keine Erfahrung mit Sexualität und kann daher nur eingeschränkt seine Meinung dazu äußern.
  • Ein weiteres Problem kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der Junge sexuelle Handlungen lediglich duldet, um seinen großen Freund nicht zu enttäuschen.
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Probleme aus Sicht des erwachsenen Partners

  • Unter der aktuellen Rechts- und Gesellschaftslage können pädosexuelle Kontakte schwerwiegende juristische und sozial belastende Folgen haben.
  • Bei Unerfahrenheit des jüngeren Partners muss der erwachsene Partner besonders umsichtig sein.
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Probleme aus gesellschaftlicher Sicht

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Die Einvernehmlichkeitslüge

Einige Kinderschützer bestreiten, dass es einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern geben kann.[1] Dass Pädophile dies trotzdem behaupten und mit Studien wie der Rind-Studie zu belegen versuchen, bezeichnen sie als Verbreitung der Einvernehmlichkeitslüge. Das Recht auf Äußerung der Einvernehmlichkeitstheorie möchten diese Gruppierungen durch Forderungen an die Politiker ihrer Regierung verboten bzw. das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Punkt eingeschränkt wissen und berufen sich dabei auf § 130 Abs. 3 StGB, der die Leugnung des Holocaust bestraft.

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