Kinderpornografie

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Bei Kinderpornographie handelt es sich in erster Linie um inkriminierte Abbildungen und Darstellungen von Kindern und Jugendlichen, seltener um andere Äußerungen, die diese zum Inhalt haben. Im wesentlichen kann man für das Verbot solcher Materialien zwei Argumentationen identifizieren:

  • sie gelten als „anstößig“ – sozialethisches Argument, oder
  • sie gelten als das Ergebnis eines sog. „Mißbrauchs“ – kriminologisches Argument.

Kinderpornografie im Strafrecht

Deutschland

Sehr bearbeitungsbedürftig! Vorsicht!

Nach § 184b StGB gelten Schriften (Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen) als Kinderpornografie, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.

Mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer solche Schriften

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Als „Kind“ im Sinne des § 184b StGB gilt jede Person unter 14 Jahren. Was als pornografisch anzusehen ist, ist unklar. Die Rechtsprechung hat hier unter anderem die Formel gefunden, Pornographie liege dann vor, „wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“ [1].

Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankämeQuellenangabe fehlt![2], stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne [3].


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Andere Länder

Kinderpornografie in Medien und Gesellschaft

Anders als im Strafrecht wird in Medien und Gesellschaft bereits als Kinderpornografie die bloße Darstellung leicht bekleideter oder nackter Kinder bezeichnet, sofern diese in einem "pädophilen" bzw. "pädokriminellen" Kontext stattfindet. Dazu zählen FKK-Aufnahmen ebenso wie Bilder aus Katalogen. Tatsächlich sind juristisch auch sogenannte Posing-Aufnahmen strafbar. Bloße Nacktheit reicht dazu jedoch nicht aus, FKK-Bilder fallen also im allgemeinen nicht darunter.

Andererseits scheint bezüglich des Begriffs "Kinderpornografie" ein Prototyp zu existieren, der Filme von Vergewaltigungen von Kleinkindern umfasst. Dieser Prototyp wurde etwa von Ministerin Von der Leyen im Zusammenhang mit der Einführung des sogenannten Zugangserschwerungsgesetzes (Sperrung kinderpornografischer Internetseiten mit einem "Stoppschild" durch das BKA) mehrfach angesprochen, unter anderem sogar in einer öffentlichen Vorführung entsprechender kinderpornografischer Filme vor MedienvertreternQuellenangabe fehlt![4].

Ist KiPo ein Milliardenmarkt?

Immer wieder wird von Politikern und Kinderschützern behauptet, Kinderpornografie sei ein Milliardenmarkt.[5] Dem gegenüber stehen nur sporadische Verurteilungen von Kinderporno-Händlern, die jeweils meistens nur einen Umsatz in etwa fünfstelliger Höhe gemacht haben.[6]Quellenangabe fehlt! Für diese Diskrepanz gibt es drei mögliche Erklärungen:

  • Die Ermittlungsbehörden sind in diesem Bereich absolut unfähig. Die Aufklärungsquote müsste sich im Promille-Bereich bewegen. Sehr wahrscheinlich ist das nicht, denn bei Delikten, bei denen Geld fließt und die Ware möglicherweise auch noch auf dem Postweg versandt wird, gibt es reichlich Ermittlungsansätze. Außerdem wäre zu klären, wie die Ermittlungsbehörden Kenntnis von der Existenz der Geschäfte und sogar der Höhe des Geldflusses erhalten haben ohne dagegen vorgehen zu können.
  • Die Ermittlungsbehörden haben kein Interesse, die Straftaten tatsächlich aufzuklären. Ihre Existenz hängt an der Existenz des Verbrechens. Je größer die Fallzahlen desto mehr Mittel fließen und desto mehr Stellen werden geschaffen. Dieser Verdacht drängt sich öfters auf, etwa wenn nichts zur Abschaltung einschlägiger Internetangebote unternommen wird, obwohl dies einfach möglich ist und stattdessen nur die entsprechenden Links auf eine Sperrliste gesetzt werden.
  • Die postulierten Umsätze sind einfach aus der Luft gegriffen. Der Zweck ist klar: Den Bürgern soll Angst eingejagt werden, so dass sich Politiker oder "Kinderschützer" selbst als Beschützer anbieten können, um Wählerstimmen oder Geldmittel zu erhalten. Ihre Behauptungen sind nur schwer zu widerlegen, weil Nachforschungen von Privatpersonen in diesem Bereich sehr schnell zum Vorwurf der verbotenen Suche nach Kinderpornographie führen.

Immer jünger, immer härter?

Seit vielen Jahren wird behauptet, die in Kinderpornos gezeigten Kinder würden immer jünger und es würde immer brutalere Gewalt angewendet. Statistisch belastbare Belege werden nicht geliefert, allenfalls unüberprüfbare anekdotische Erzählungen von Politikern oder Strafverfolgern.

Um zu sehen, ob an dieser Behauptung etwas dran sein könnte, muss man zunächst die Entwicklung eines einzelnen KiPo-Konsumenten von der Entwicklung der Gesamtheit der KiPo-Konsumenten unterscheiden. Ein einzelner KiPo-Konsument kann durchaus zunächst Material mit Älteren konsumieren und später auf Jüngere umschwenken. Dies widerspiegelt einerseits die Vorgänge des Coming-In: Ein junger BL hält sich anfangs oft für schwul und findet Gefallen an gleichaltrigen Jugendlichen und gesteht sich erst später ein, dass ihm Jüngere viel mehr gefallen. Andererseits spielt auch die Verfügbarkeit des Materials eine Rolle. Der Zugang zu Material mit Jüngeren ist anfangs oft schwierig und erleichtert sich mit der gesammelten Erfahrung und den geknüpften Kontakten.

Ähnliches gilt sicherlich auch für die Vorliebe für Gewalt, wenngleich diese zumindest bei den Pädophilen unter den KiPo-Konsumenten eher gering sein dürfte.

Aber diese Vorgänge laufen parallel bei KiPo-Konsumenten in allen möglichen Entwicklungsstufen, und weshalb im Mittel das Alter der bevorzugten Kinder geringer werden sollte, ist kaum zu erklären. Eine oft gehörte Behauptung ist, der Konsum von Pornographie selbst führe zu dem Verlangen nach immer stärkeren Reizen. Das Problem an dieser Erklärung ist, dass für einen Pädophilen, der auf beispielsweise 10-Jährige steht, ein Dreijähriger oder gar Säugling ein viel schwächerer Reiz ist. Umso mehr gilt dies bei den meisten Pädophilen für Gewalt gegen Kinder, die eher zu Übelkeit als zu Luststeigerung führt.


Literatur

  • Amy Adler: The perverse law of child pornography. Columbia Law Rev., 101, 209– (2001)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGHSt 23,44;37,55
  2. ??
  3. Sven Harms: Ist das „bloße“ Anschauen von kinderpornografischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 2003, Heft 12, S. 646
  4. ....
  5. http://rest.de/2008/08/das-ist-ein-milliardenmarkt/ Kinderhilfe fordert höhere Haftstrafen für Kinderpornografie
  6. Quellenangabe nötig