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Einleitung

Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen[1]. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum Modethema geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt[3].

  1. Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
  2. Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
  3. Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295