Schutzalter: Unterschied zwischen den Versionen

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== Argumentationen ==
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Das Schutzalter soll abwägen zwischen dem grundsätzlichen Recht auf [[sexuelle Selbstbestimmung]] einerseits sowie der Gefahr von [[sexueller Missbrauch von Kindern|sexuellen Ausnutzung]] von Minderjährigen durch Erwachsene aufgrund von [[Machtgefälle|Machtgefällen]], unter Druck oder Ausnutzung von Zwangslagen. Dagegen kann eingewendet werden, dass derartige Situationen altersunabhängig auftreten können und auch unter Erwachsenen unter Strafe stehen ([[Vergewaltigung]], [[Nötigung]], sexuelle Ausbeutung von Behinderten, [[Schutzbefohlene|Schutzbefohlenen]] oder altersdementen Menschen). Eine altersgebundene Regelung ist dazu unnötig.  
Das Schutzalter soll abwägen zwischen dem grundsätzlichen Recht auf [[sexuelle Selbstbestimmung]] einerseits sowie der Gefahr von [[sexueller Missbrauch von Kindern|sexueller Ausnutzung]] von Minderjährigen durch Erwachsene, der wegen der typischen Rollenverteilung und des daraus entstehenden [[Machtgefälle|Machtgefälles]] als besonders verwerflich gilt. Außerdem wird angenommen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen zu Kindern häufig unter Druck, Anwendung von Gewalt oder Ausnutzung von Zwangslagen zustande kommen. Gegen die Regelung kann eingewendet werden, dass derartige Situationen unabhängig vom Alter auftreten können und allgemein, also auch unter Erwachsenen, zu bestrafen sind ([[Vergewaltigung]], [[Nötigung]], sexuelle Ausbeutung von Behinderten, [[Schutzbefohlene|Schutzbefohlenen]] oder altersdementen Menschen). Eine altersgebundene Regelung ist dazu nicht nötig.  


Als weiteres Argument wird angebracht, durch das Schutzalter die ''ungestörte (sexuelle) Entwicklung'' von Kindern gewährleisten zu wollen. Hierbei ist wiederum fraglich, ob nicht viel eher eine Tabuisierung störend ist. Darüber hinaus wird umgekehrt in praktisch alle andere Bereiche kindlicher Entwicklung massiv und richtungsweisend Einfluss genommen. Als Erklärung für die unterschiedliche gesellschaftliche Auslegung kann der fehlende gesellschaftlich-kulturelle Rahmen gelten, wie er etwa in anderen Kulturen, etwa der [[griechische Knabenliebe|griechischen Knabenliebe]], gegeben ist.
Als weiteres Argument wird angebracht, durch das Schutzalter die ''ungestörte (sexuelle) Entwicklung'' von Kindern gewährleisten zu wollen. Hierbei ist wiederum fraglich, ob nicht viel eher eine Tabuisierung störend ist. Darüber hinaus wird umgekehrt in praktisch alle andere Bereiche kindlicher Entwicklung massiv und richtungsweisend Einfluss genommen. Als Erklärung für die inkonsistente Interpretation kann der fehlende gesellschaftlich-kulturelle Rahmen gelten, wie er in anderen Kulturen, etwa der [[griechische Knabenliebe|griechischen Knabenliebe]], gegeben ist.


== Weblinks ==
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Version vom 26. Juni 2009, 22:28 Uhr

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Definition

Als Schutzalter bezeichnet man das per Gesetz festgeschriebene Alter, mit dem »sexuelle Mündigkeit« erreicht ist, soweit diese von der allgemeinen Mündigkeit abweicht. Mit der sexuellen Mündigkeit wird die Freiheit zu sexuellen Handlungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze erlangt. Häufig ist das Schutzalter jedoch nicht in einer einzigen Zahl zu fassen, da situativ unterschieden wird. So werden beispielsweise in einigen Ländern homo- und heterosexuelle Sexualkontakten unterschiedlich behandelt. Außerdem können Geschlecht und vorige Beziehung der Sexualpartner eine Rolle spielen, falls etwa ein Verwandtschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Argumentationen

Das Schutzalter soll abwägen zwischen dem grundsätzlichen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einerseits sowie der Gefahr von sexueller Ausnutzung von Minderjährigen durch Erwachsene, der wegen der typischen Rollenverteilung und des daraus entstehenden Machtgefälles als besonders verwerflich gilt. Außerdem wird angenommen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen zu Kindern häufig unter Druck, Anwendung von Gewalt oder Ausnutzung von Zwangslagen zustande kommen. Gegen die Regelung kann eingewendet werden, dass derartige Situationen unabhängig vom Alter auftreten können und allgemein, also auch unter Erwachsenen, zu bestrafen sind (Vergewaltigung, Nötigung, sexuelle Ausbeutung von Behinderten, Schutzbefohlenen oder altersdementen Menschen). Eine altersgebundene Regelung ist dazu nicht nötig.

Als weiteres Argument wird angebracht, durch das Schutzalter die ungestörte (sexuelle) Entwicklung von Kindern gewährleisten zu wollen. Hierbei ist wiederum fraglich, ob nicht viel eher eine Tabuisierung störend ist. Darüber hinaus wird umgekehrt in praktisch alle andere Bereiche kindlicher Entwicklung massiv und richtungsweisend Einfluss genommen. Als Erklärung für die inkonsistente Interpretation kann der fehlende gesellschaftlich-kulturelle Rahmen gelten, wie er in anderen Kulturen, etwa der griechischen Knabenliebe, gegeben ist.

Weblinks