Sexualstrafrecht

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Das (materielle) Sexualstrafrecht ist der Inbegriff aller Sexualstraftaten, also jener Tatbestände, die in irgendeiner Weise die Sexualität berühren.

In Deutschland unterscheidet man das im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltene, mit »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« überschriebene Sexualstrafrecht im engeren Sinne, vom Sexualstrafrecht im weiteren Sinne, das dann sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen, Beleidigungen usw., sowie Inzest (und eventuell Abtreibung) umfasst. Diese heterogene Menge von Normen, kann man grob nach Moral-, Gewalt- und Wirtschaftsdelikten sortieren. Wichtiger ist folgende Unterscheidung:

Bei eigentlichen Sexualdelikten ist der Sexualbezug notwendig für die Strafbarkeit, dies sind die Moraldelikte, dazu gehören der sexuelle Missbrauch, Pornographie und Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Bei den uneigentlichen Sexualdelikten ist die Sexualität nur eine Qualifikation, die zu einem Grundtatbestand hinzutritt. Hier findet man die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; des weiteren sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen usw. sowie die Prostitutionsdelikte[1]

Von Bedeutung sind in erster Linie die eigentlichen Sexualstraftaten, daneben sexuell motivierte Tötungen.


  1. Auch wenn es vielleicht keinen eigentlichen Grundtatbestand gibt, so doch nur aus gesetzestechnischen Gründen – es gibt jede Menge verbotene »Berufstätigkeiten«.
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