Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet die Einbeziehung von Kindern in Sexuelle Handlungen, insofern dies mit einem Unwerturteil verknüpft ist. Die Auffassungen darüber, worauf sich dieses Unwerturteil gründet, divergieren sowohl innerhalb der Gesellschaft, der Wissenschaft als auch unter den Boylovern stark. Strafrechtlich zählen in Deutschland jegliche Sexuelle Handlungen mit Kindern als Sexueller Missbrauch (§ 176 StGB). Kinder werden hier definiert als Personen unter 14 Jahren. Werden bei der Verwendung des Begriffs "Sexueller Missbrauch von Kindern" keine näheren Angaben zu den Kriterien für das Unwerturteil gemacht, so wird im allgemeinen die rechtliche Definition verwendet.

Neben den Kriterien und Begründungen für das Unwerturteil variiert in der gesellschaftlichen Einschätzung auch das Verständnis der Begriffe "Kind" und "Sexuelle Handlungen". Auch bei einheitlicher - etwa rechtlicher - Definition ist Sexueller Missbrauch kein einheitliches Phänomen, sondern es bestehen Unterschiede sowohl hinsichtlich Alter, Geschlecht, Verhalten und Folgewirkungen des Kindes, als auch hinsichtlich Sexueller Orientierung, Motive, Psychischer Verfassung und Verhalten der älteren Person.

Begriffe

Sexuelle Handlungen von Kindern mit Älteren ist die neutrale Bezeichnung für jegliche Formen von sexuellen Interaktionen zwischen Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen. Da die Unwertannahme weder historisch, gesellschaftlich, von betroffenen Kindern selbst, noch innerhalb der Wissenschaft konsistent für alle solche Interaktionen vorgenommen wird, schlagen manche Wissenschaftler diese neutrale Oberkategorie vor[1].

Werden diese aus bestimmten Gründen mit einem Unwerturteil belegt, so spricht man von Sexuellem Missbrauch von Kindern.

Werden diese mit einem positiven Werturteil belegt, so ist im allgemeinen von Einvernehmlichen Sexuellen Handlungen mit Kindern die Rede.

Wird im Rahmen des Sexuellen Missbrauchs Gewalt angewendet, so spricht man von Sexueller Gewalt gegenüber Kindern.

Erläuterungen zur Definition

Häufigkeit

Die Häufigkeit (Prävalenz) sexuellen Missbrauchs

Opfer

Verhalten

Alter und Geschlecht

Täter

Verhalten

Tätertypen

Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung wird sexueller Missbrauch vorrangig nicht von Pädophilen begangen. Beier von der Charité schätzt den Anteil, ohne diesbezüglich eine Untersuchung oder wissenschaftliche Veröffentlichung anzugeben, auf 50%.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!. Mehrere Wissenschaftler kommen in ihren Publikationen zu deutlich geringeren Werten. Demnach beträgt der Anteil Pädophiler an sexuellen Kindesmissbrauchstaten nur zwischen 1%[2] und 5% [3].

Wie hoch der Anteil Pädophiler ist, die sexuellen Missbrauch begehen, hängt von den verwendeten Kriterien für das Unwerturteil zusammen. Leitet man den Unwert lediglich aus der Anwendung von Gewalt ab, so trifft dies nur auf sehr wenige Pädophile zu, da diese sich meist - wenn sie überhaupt sexuelle Handlungen mit Kindern ausüben - nach dem persönlichen Einverständnis des Kindes richten Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!. Versteht man den "Sexuellen Missbrauch" im rechtlichen Sinne, d.h. auf jegliche sexuelle Handlungen mit Kindern bezogen, stellt sich also die Frage nach dem Anteil abstinenter Pädophiler unter allen Pädophilen. Dieser wurde leider, aufgrund der generellen Forschungslücke in diesem Bereich noch nicht direkt untersucht. Schätzungen lassen sich Hilf mit, diesen Aspekt auszubauen! Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!

Wie oben ausgeführt, werden zwischen 95% und 99% aller Missbrauchstaten von Männern begangen, die heterosexuell orientiert sind. Hilf mit, diesen Aspekt auszubauen!

Minderjährige als Täter

Fazienierenderweise fehlt der Begriff "Erwachsene" im §176 StGB, d.h. tätsächlich jede sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern unter 14 Jahren wird bestraft, unabhängig davon wie alt der Täter ist, ob der Täter selbst noch ein Kind, ein Jugendlicher, ein Heranwachsender, ein Erwachsener, ob er 10, 12, 14, 26, 37, 48, 56 oder 78 Jahre alt ist. Tatsächlich werden jährlich über 600-700 Kinder unter 14 Jahren wegen §176 StGB angezeigt, wobei diese Kinder als "unmündig" vor dem StGB gelten und daher nicht vor das Strafgericht gestellt werden können. Laut BKA Statistik (2006) gab es in Deutschland 9344 ermittelte Straftaten gemäß § 176, 176a, 176b StGB. 7,5 % der Täter waren Kinder unter 14 Jahre, d.h. ca. 700 Kinder waren nicht Opfer von "Missbrauch", sondern Täter. (Quelle: Bundeskriminalamt Wiesbaden, PKS Berichtsjahr 2006, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, S. 134)

Für die Täter unter 14 Jahren gilt nicht das StGB, aber das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Kinder, die Kinder "sexuell missbrauchen" gelten bei Psychologen und Pädagogen quasi als "anormal". In Gutachen gelten sie dann als "verhaltensauffällig", als "sexuell gestört" oder/und als "deviant" als "sexuell grenzverletzende Kinder und Jugendliche", für die das Bundesministerium für Familie, Kinder und Senioren sogar Qualitätsempfehlungen für den professionellen Umgang herausgegeben hat. Was unter "sexuell grenzverletzend" zu verstehen ist, könnte man mit Rind et al (1998) erklären: Konstellationen, in denen Zwang, Gewalt, Nötigung vorherrscht, überall da, wo der Wille gebrochen wird, also recht eng gefasst. Diese Qualitätsempfehlungen bleiben aber unklar und geben gar zu, den Begriff sehr flexibel und weit gefasst zu handhaben:

"Der Begriff sexuell grenzverletzenden Verhaltens wird bewusst weit gefasst und nicht beschränkt auf die Begehung von Straftaten im Sinne des 13. Abschnitts des StGB. Unter sexuell grenzverletzendem Verhalten wird in diesem Bericht auch dann gesprochen, wenn die Motivationslage nicht primär sexuell bedingt ist. Sexuell grenzverletzendes Verhalten hat einen interpersonellen Charakter, liegt auch vor, wenn kein Körperkontakt (Exhibitionismus, Internet, Zeigen von pornographischen Filmen, etc.) besteht. Es ist immer gekennzeichnet von einem Machtgefälle zwischen „Täter“ und „Opfer“."

Quelle: http://www.kinderschutz-zentren.org/pdf/quali_sexuellgrenzverletzendenjug.pdf

Dieses Machtgefälle besteht zwischen Kindern und Erwachsenen von Natur aus, sagt man, obwohl es zwischen Kindern und Erwachsen auch Konstellationen gibt, die man Freundschaft nennt und man hört gar von Erwachsenen, wo Kinder denen "auf der Nase herumtanzen". In dieser Qualitätsempfehlung gibt es wohl auch Machtgefälle zwischen Kindern, ohne zu klären, wie die konkret aussehen. Von Begriffen wie "Wille", "Zustimmung", "Selbstbestimmung", "Konsens" oder "Zwang" ist keine Spur.

Diese "sexuadevianten" Kinder erhalten "Hilfen", wie z.B. die durch §34 KjHG legitimierte Heimerziehung. In Deutschland existieren für diese Tätergruppe gar Spezialeinrichtungen, in denen Kinder und Jugendlichen lernen, keinen Sex mit Minderjährigen zu betreiben! Gemäß §1666 BGB darf das Familiengericht die "erforderlichen Maßnahmen" treffen, das bedeutet: Die Überwachung des Kindes um das Kindeswohl herum. Ihren Eltern wird ggf. das Sorgerecht entzogen, da diese in der Erziehung versagt haben.

Durch den §176 StGB werden regelmäßig Jugendliche und Heranwachsende verurteilt, 14-21jährige, die mit Kindern bis 13 Jahren "geschlafen" haben. Diese Jugendlichen gelten als vorbestraft, genauso wie ein z.B. 25jähriger, 37jähriger oder 56jähriger Vergewaltiger eines Kindes.

Es ist undifferenziert, wenn der Begriff "Sexuelle Missbrauch", d.h. jede noch so harmlose sexuelle Handlung mit, an oder vor Kindern unter 14 Jahren kriminalisiert wird, wenn jedes Streicheln der Geschlechtsteile eines Kindes, egal wie alt es ist, egal, welche Beziehung vorherrscht, egal welche Konstellation vorherrscht, wenn kindliche Neugierde und kindliche Lust mit Nötigung oder Vergewaltigung gleichgesetzt wird, womit, wie bereits betont, die Justiz in Deutschland die Ergebnisse der Sexualwissenschaft, die Ergebisse von Rind et. al (1998) übergeht, ja quasi ignorniert und sie eher dazu übergeht, unklare Fehlschlüße als Rechtsphilosophie für die Gesetzgebung festzulegen.

Rechtlich ist daher der §176 StGB undifferenziert, unkonkret und unverhältnismäßig. Diese Unverhältmäßigkeit ist bis heute nicht behoben, da dagegen bisher noch niemand vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hat.

Folgen

Schädigung

Therapie von Opfern

Recht

Prävention

Therapie von Tätern

Werturteil

Kriterien für ein Unwerturteil

Begründungen der Unwerturteile

Kriterien für ein positives Werturteil

Begründungen der positiven Werturteile

Diskurs

Sexueller Missbrauch im gesellschaftlichen Diskurs

Rolle der Medien

Sexueller Missbrauch im Diskurs unter Boylovern

Literatur

Quellen

  1. Rind, B., Tromovitch, Ph. & Bauserman, R.: A Meta-Analytic Examination of Assumed Properties of Child Sexual Abuse Using College Samples. Psychological Bulletin. 1998. Vol 124. No 1. S. 22-53.
  2. Wolter, J. (1985). Pädophilie: die verbotene Liebe. Flensburg: Carl Stephenson Verlag. Seitenangabe fehlt!
  3. Lautmann, R. (1994). Die Lust am Kind. Portrait des Pädophilen. Hamburg: Klein Verlag. Seitenangabe fehlt!

Weblinks

Siehe auch

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