Sexueller Missbrauch von Kindern

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Als Sexueller Missbrauch von Kindern wird der Straftatbestand des § 176 StGB seit dem Vierten Strafrechtsreformgesetz von 1974 bezeichnet. In den Jahren nach seiner Einführung löste er in der Öffentlichkeit die ältere Bezeichnung Unzucht mit Kindern vollständig ab. Die Konnotation dieses Begriffes mit Gewalt und Kriminalität hat ihn propagandistisch wertvoll und weitgehend unbrauchbar gemacht.[1] Er sollte nur mit Bezug auf die Strafrechtsnorm benutzt werden. Als neutrale Alternativen werden vorgeschlagen: intergenerationale Sexualität, oder kürzer Pädosexualität sowie entsprechende Kontakte, Beziehungen, Erlebnisse, Handlungen usw.



Begriffe

Sexuelle Handlungen von Kindern mit Älteren ist die neutrale Bezeichnung für jegliche Formen von sexuellen Interaktionen zwischen Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen. Da die Unwertannahme weder historisch, gesellschaftlich, von betroffenen Kindern selbst, noch innerhalb der Wissenschaft konsistent für alle solche Interaktionen vorgenommen wird, schlagen manche Wissenschaftler diese neutrale Oberkategorie vor[2].

Werden diese aus bestimmten Gründen mit einem Unwerturteil belegt, so spricht man von Sexuellem Missbrauch von Kindern.

Werden diese mit einem positiven Werturteil belegt, so ist im allgemeinen von Einvernehmlichen Sexuellen Handlungen mit Kindern die Rede.

Wird im Rahmen des Sexuellen Missbrauchs Gewalt angewendet, so spricht man von Sexueller Gewalt gegenüber Kindern. Sie ist eine Form von Kindesmisshandlung.

Einführung

Verschiedene Gesichtspunkte, unter denen das Thema betrachtet werden kann:

Die wissenschaftliche Komponente: Sexueller Missbrauch von Kindern wird aus der Perspektive unterschiedlicher Diziplinen, vorwiegend aus medizinischer, psychologischer, sozialwissenschaftlicher, sexualwissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher und pädagogischer Sichtweise thematisiert. Hier geht es darum, welche Einflüsse sexuelle Kontakte auf Kinder haben. Insbesondere werden hier die jeweiligen Situationen klassifiziert (z. B. in Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Kontakte zwischen Kindern) und die dabei zu beobachtenden Folgen beschrieben. Diese können schwere Schädigungen in der körperlichen, seelischen oder Identitäts-Entwicklung sein. Als Einflussfaktoren werden die sexuelle und seelische Reife von Kindern in verschiedenen Altersstufen, Familienstrukturen, kultur- und milieuspezifische Faktoren, und Eltern- bzw. Mutter-Kind-Beziehungen betrachtet sowie Präventionsformen und Therapieansätze erarbeitet.

Es gibt eine moralische Komponente: Frühe sexuelle Kontakte von Kindern mit Gleichaltrigen oder mit Erwachsenen können gesellschaftlich abgelehnt (oder akzeptiert) werden. Zum Beispiel wird das Verheiraten von Kindern mit Erwachsenen nach westlichen Maßstäben als sexueller Missbrauch angesehen.

Der Kindesmissbrauch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebung und Rechtsprechung: Die Gesetzgebung muss aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und moralischer Vorstellungen einer Gesellschaft Verfahren finden, Kinder vor Schäden in ihrer Entwicklung zu schützen und ihre Rechte zu wahren, die ihren Schutz vor Missbrauch mit ihrem Recht auf selbstbestimmte Sexualität vereinbaren. Daher wird sexueller Kontakt mit Kindern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze meist unter Strafe gestellt.

Erläuterungen zur Definition

Die eingangs gegebene Definition des sexuellen Missbrauchs von Kindern lässt die Frage offen, was genau unter einem Kind und unter einer sexuellen Handlung in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, und ob es weitere Voraussetzungen für die gesellschaftliche Ablehnung bzw. strafrechtliche Verfolgung der Handlung gibt. Zu diesen Detailfragen existiert eine große Bandbreite möglicher Antworten. Während in wissenschaftlichen Studien, falls sie den Terminus "sexueller Missbrauch von Kindern" verwenden, meistens engere Kriterien angewendet werden, schließen gesetzliche Definitionen auch darüber hinaus gehende Fälle ein. Aber auch engere Kriterien sind gesetzlich relevant, denn ihre Erfüllung wird häufig durch besonders harte Strafen sanktioniert.

Sexuelle Handlung

Allen Definitionen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist gemein, dass eine sexuelle Handlung als notwendiges Kriterium vorhanden sein muss. Es ergeben sich Unterschiede, welche Handlungen als sexuell definiert werden, und wieweit die jeweilige Handlung hinreichendes Kriterium für Missbrauch ist.

Als sexuelle Handlungen kommen primär in Frage alle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (insb. Geschlechtsverkehr, aber auch andere Formen wie Zungenküsse), weiterhin die Berührung erogener Zonen, hier insbesondere der Geschlechtsorgane. Ebenfalls als sexuelle Handlungen werden Masturbation und Exhibitionismus eingestuft, unabhängig davon, ob Körperkontakt besteht. Das Einwirken durch pornografische Reden oder Abbildungen fällt ebenfalls in diese Kategorie.

Die Kinderpflege (beispielsweise das Wickeln) oder medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen gelten nicht als sexuelle Handlungen, auch wenn dabei die Geschlechtsorgane des Kindes berührt werden und dies dem Kind unangenehm ist.

Es ist unerheblich, ob die sexuelle Handlung vor einem Kind, an einem Kind oder ob sie von einem Kind auf Veranlassung an sich selbst vorgenommen wird. Als Sonderfall schränkt die juristische Definition in Deutschland sexuelle Handlungen vor einem anderen auf solche ein, die vom deklarierten Opfer auch wahrgenommen wurden. Dies ergibt sich aus der notwendigerweise vorliegenden Rechtsgutsverletzung einer Person (siehe §184f StGB).

Alter der Beteiligten

Im biologischen, psychologischen und soziologischen Sinn gelten Kinder als Personen vor dem Einsetzen der Pubertät. Diese beginnt bei Jungen etwa im Alter von 11-12 und bei Mädchen im Alter von 10-11 Jahren und unterliegt bei beiden Geschlechtern einer großen Varianzbreite. Das Eintrittsalter in die Pubertät zur Eingrenzung des Kindesalters beim sexuellen Missbrauch findet nur selten und bei eng gefassten Kriterien Anwendung. Häufiger ist eine festgelegte Altersgrenze anzutreffen; der individuelle Entwicklungsstand des Kindes wird in der Regel nicht berücksichtigt. In Europa liegt die rechtliche Altersgrenze zwischen 12 (Vatikan) und 18 (Malta, Türkei), in Deutschland bei 14 Jahren.

Das Alter des Sexualpartners des Kindes wird in manchen, jedoch nicht allen Definitionen, in unterschiedlicher Weise als Kriterium für sexuellen Missbrauch von Kindern herangezogen. Hierbei kommt sowohl ein relativer Altersunterschied als auch eine absolute Altersobergrenze des Sexualpartners vor. Der relative Altersunterschied wird dabei häufig durch einen Mindestaltersunterschied von drei oder fünf Jahren festgesetzt, als absolute Altersobergrenze wird meist die Volljährigkeit (18 oder 21 Jahre) des älteren Partners festgelegt.

Einwilligung

Sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Kindes gelten, im Einklang mit allgemeinen Definitionen von sexuellem Missbrauch, gemeinhin als hinreichendes Kriterium für sexuellen Missbrauch.

Mitte der 1980er Jahre kam es in den USA zu einer Debatte um die Frage, ob Kinder in sexuelle Kontakte mit Erwachsenen einwilligen können. Unterschieden wurde dabei zwischen dem simple consent, der "willentlichen Einwilligung" und dem informed consent, der "wissentlichen Einwilligung". Die Quintessenz der Debatte besagt, dass Kinder zwar willentlich, nicht aber wissentlich in sexuelle Handlungen einwilligen könnten, da ihnen das Wissen um die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung noch fehle.

Außerdem seien sie emotional auf Erwachsene angewiesen und auch rechtlich abhängig, so dass sie nicht gleichberechtigt einer sexuellen Handlung zustimmen könnten. Dem kann entgegen gehalten werden, dass die Kinder nicht von jedem Erwachsenen rechtlich abhängig sind oder eine vergleichbare emotionale Bindung wie etwa zu ihren Eltern haben. Diese Differenzierung wird im deutschen Strafrecht aber nur beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen gemacht.

Bei Kindern werden sexuelle Handlungen, die mit Einwilligung des Kindes erfolgten, generell als sexueller Missbrauch angesehen. Das gilt auch unabhängig von der Art der sexuellen Handlung. Man könnte ja vermuten, dass ein Kind das schöne Gefühl beim Fummeln leichter einordnen kann als dass es etwa die Bedeutung und möglichen Folgen von Analverkehr versteht, aber der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Verständnis in erst ab einem für alle Praktiken gleichen Alter vorhanden ist, in vielen Bundesstaaten der sogar USA erst ab 18 Jahren.

Häufigkeit

Die Häufigkeit wird mit Inzidenz- und Prävalenzstudien gemessen. Inzidenzstudien geben Auskunft über bekannt gewordene Fälle, während Prävalenzstudien auf Stichproben aus der Allgemeinheit oder solche, die auf die Allgemeinheit übertragbar sind, zurückgreifen.

Beide Arten zerfallen wiederum in Querschnitts- und Längsschnitts-Studien. Querschnittsstudien zeigen einen "Schnappschuss" der Untersuchungsgruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt (ggf. nach Alter aufgegliedert), während Längsschnittstudien die Entwicklung einer gleichaltrigen Untersuchungsgruppe (ggf. auch einer Kontrollgruppe) über längere Zeit aufzeigen. Fast alle bekannten Studien sind Querschnittsstudien, da Längsschnittstudien durchzuführen sehr aufwendig und zeitraubend ist.

Umgang mit Häufigkeitsangaben

Zur Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern existiert eine Vielzahl von Studien, die sich jedoch aufgrund unterschiedlich verwendeter Missbrauchsdefinitionen nur schwer vergleichen lassen.

Des Weiteren stoßen die entsprechenden Studien aufgrund ihrer Thematik allgemein auf zahlreiche methodische Hindernisse. Da in den weitaus meisten Opfer-Studien Erwachsene über ihre Kindheitserlebnisse befragt werden, stellt mangelndes Erinnerungsvermögen ein großes Problem dar. Einerseits ist der Komplex des Nichterinnerns von Missbrauchserfahrungen zu nennen. Dies lässt sich zurückführen auf Verdrängung, dissoziative Amnesie (?) und Kindheitsamnesie, aber auch das Meiden eigentlich präsenter Erinnerungen, da diese als schmerzhaft erlebt werden. Andererseits ist auch denkbar, dass Erwachsene mit psychischen Problemen sich (evtl. im Rahmen einer Therapie) an einen sexuellen Missbrauch erinnern, den es gar nicht gegeben hat, um eine einfache Erklärung für ihre Probleme zu finden.

Auch muss beim Vergleich von Studien immer beachtet werden, ob eine repräsentative Auswahl der Bevölkerung untersucht wurde oder ob spezielle Gruppen erfasst wurden, bei denen von einer höheren Häufigkeit auszugehen ist (z. B. auf der Opferseite: Therapiepatienten, Prostituierte, Drogenabhängige, Heimbewohner). Eine Studie anhand von 276 Therapieprotokollen (Brunner / Meyer 1994) wies bei enger Definition bereits 18,3 % (m) und 25,2 % (w) Betroffene aus.

Inzidenzstudien

In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich etwa 15.000 Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176 StGB) angezeigt (Polizeiliche Kriminalstatistik) bei gestiegener Anzeigebereitschaft, aber rückläufiger Tendenz in den letzten Jahren (Stand 2003). 2003 kamen 15.430 Fälle zur Anzeige, 2002 15.998 Fälle. hinzu kommen jeweils etwa 1000 Fälle von Straftaten, die unter anderen Paragraphen verfolgt wurden. Im Jahre 2001 wies die Statistik für die Bundesrepublik Deutschland noch 19.230 angezeigte Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs auf. Davon waren 77 Prozent weiblich und 23 Prozent männlich. Die überwiegende Mehrzahl (rund 91 Prozent) war zwischen sechs und 14 Jahre alt. Die Täter waren in etwa 97 Prozent der Fälle männlich. Die Aufklärungsquote (das prozentuale Verhältnis von ermittelten Tatverdächtigen und angezeigten Fällen des Kindesmissbrauchs) liegt laut Kriminalstatistik bei ca. 75 Prozent und damit leicht unter der durchschnittlichen Aufklärungsquote von etwa 80 Prozent. Maßgeblich dafür ist der hohe Anteil an angezeigten Sexualdelikten, bei denen der Täter dem Opfer gut bekannt war.

Den angezeigten Fällen stehen in der Bundesrepublik Deutschland etwa 3.000 Verurteilungen gegenüber (Strafverfolgungsstatistik). Als mögliche Ursachen hierfür kommen Falschanschuldigungen, insbesondere bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen sowie fehlender hinreichender Tatverdacht. , unkooperatives Verhalten der Opfer sowie eine geringe Aufklärungsquote bei exhibitionistischen Handlungen vor Kindern in Betracht.

In der Schweiz gab es für 2002 insgesamt 324 Verurteilungen für Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern), davon 108 in Verbindung mit Gewalttaten, 36 mit Nötigung, 16 mit Vergewaltigung, 20 mit Schädung und 30 mit Pornographie.

Die österreichische Statistik hat für 2002 237 schwere sexuelle Missbräuche (2001: 176) ermittelt, 321 Fälle von sexuellem Missbrauch von Unmündigen (2001: 400). Hinzu kommen möglicherweise Missbrauchsfälle, die unter Vergewaltigung (2002 625 Fälle/2001: 574) oder geschlechtlicher Nötigung (490/499) gezählt werden.

Häufigkeitsangaben bei Inzidenzstudien spiegeln auch aus einem weiteren Grund nicht die tatsächliche Häufigkeit wider: hinzu kommt ein Dunkelfeld durch nicht angezeigte Fälle. Aufgrund der höheren Anzeigebereitschaft zeigen Inzidenzstudien außerdem eine höhere Gewichtung von Taten, bei denen entweder keine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand oder bei denen Gewalt angewendet wurde, und eine geringere Gewichtung von Taten, die ohne Gewalt durchgeführt wurden bzw. bei denen eine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand.

Prävalenzstudien

Prävalenzstudien ermitteln, wie groß der Anteil an Missbrauchten in der Gesamtbevölkerung ist. Die meisten dieser Untersuchungen werden mit einer möglichst repräsentativen Stichprobe von Erwachsenen durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse dann auf die Bevölkerung hochgerechnet.

Die Prävalenzen variieren sehr stark und hängen im Wesentlichen von den verwendeten Missbrauchsdefinitionen (Anwendung von Gewalt, Körperkontakt, Alter des Opfers, Altersunterschied zum Täter, Selbsteinschätzung) ab. Die Aussagen bewegen sich daher in der hohen Bandbreite von zwei bis 30 Prozent der weiblichen Bevölkerung, die in ihrer Kindheit und frühen Jugend sexuelle Handlungen erlebt haben. Für die männliche Bevölkerung liegen die Zahlen zwischen zwei und dreizehn Prozent. Generell kommt es also bei Mädchen häufiger als bei Jungen zu sexuellem Missbrauch durch (meist männliche) Erwachsene.

Eine Studie in der Bundesrepublik, bei der rund 3.200 Personen im Alter zwischen 16 und 59 Jahren befragt wurden (Pfeiffer/Wetzels 1992), geht davon aus, dass gemäß einer engen Definition (nur sexueller Missbrauch mit Körperkontakt und Opfer unter 14 Jahre) 6,2 Prozent der Mädchen und zwei Prozent der Jungen sexuellen Missbrauch erlebt haben. Bei einer weiten Definition (alle als "sexuelle Übergriffe in Kindheit und Jugend" erlebten Handlungen) stiegen diese Zahlen auf 18,1 Prozent der weiblichen bzw. 7,3 Prozent der männlichen Befragten an.

Dies deckt sich in etwa mit den Ergebnissen der Studie von Coxell et al. (British Medical Journal, 1997). Befragt wurden etwa 2.500 Männer zu sexuellen Aktivitäten vor ihrem sechzehnten Lebensjahr, bei denen der Sexualpartner mindestens fünf Jahre älter war. Davon berichteten 7,7 Prozent über freiwillige und 5,3 Prozent über unfreiwillige Sexualkontakte mit einem Mann, der beträchtlich älter war. Demzufolge hätten 13 Prozent der Jungen sexuelle Kontakte mit einem Mann gehabt, die in einer weiter gefassten Definition als Missbrauch einzustufen sind. (Vgl. A. Coxell, M. King, G. Mezey, G. Gordon, "Lifetime prevalence, characteristics, and associated problems of non-consensual sex in men: cross sectional survey". British Medical Journal 318: 850, 27 March 1999.)

David Finkelhor hat in einer ersten Übersichtsstudie 1986 herausgearbeitet, dass in Untersuchungen zwischen 8 und 54 % der Frauen und 3 bis 30 % der Männer von Erfahrungen berichten, die als Missbrauch gewertet werden. Ein ähnliches Ergebnis hat die deutschsprachigen Metastudie von Dirk Bange (1992) ergeben: (8 - 54 % der Frauen und 3 bis 16 % der Männer)

Opfer

Verhalten

Alter und Geschlecht

Täter

Tätertypen

Täter sexuellen Missbrauchs zeichnen sich nicht durch gemeinsame Attribute aus. Sie sind in allen Bevölkerungsschichten vertreten.

Die Täter werden nach folgenden Typen klassifiziert:

Regressiver Typ

Seine primäre sexuelle Orientierung ist auf Erwachsene gerichtet, er ist durch Kinder jedoch sexuell erregbar. Aufgrund der leichten Verfügbarkeit von Kindern, wegen nichtsexueller Probleme und aufgrund von Problemen mit erwachsenen Sexualpartnern greift er zur sexuellen Befriedigung auf Kinder zurück. Man spricht deshalb auch von einem Ersatzobjekt-Täter.

Fixierter Typ

Er zeichnet sich durch seine primäre sexuelle Orientierung auf Kinder aus. Er ist durch Erwachsene sexuell nicht oder kaum erregbar. Es handelt sich um den klassischen Pädophilen.

Soziopathischer Typ

Er zeichnet sich durch mangelnde Empathie für Opfer und bisweilen durch sadistische Neigungen aus. Die Sexualität dient ihm nicht primär zur sexuellen Befriedigung, sondern als Mittel zur Unterdrückung, weshalb er manchmal auch als sadistischer Typ bezeichnet wird. Typische Vertreter dieser Tätergruppe sind Fälle wie der des Jürgen Bartsch oder des Luis Alfredo Garavito Cubillos.

Krimineller Typ

Hier spielt die Gefühlswelt des Täter so gut wie keine Rolle als Tatmotiv, sieht man von der wohl für diese Tathandlungen erforderlichen fehlenden Empathie den Kindern gegenüber ab. Hauptgrund der Handlungen ist, aus dem Missbrauch von Kindern Gewinn zu schlagen. Zu nennen sind hier teilweise die Hersteller von Kinderpornografie und "Vermittler" von Kindern an andere Missbraucher.

Betrachtungen von Tätern sexuellen Missbrauchs klammern üblicherweise Exhibitionisten als gesondert zu betrachtendes Phänomen aus.

Regressive Täter sind am häufigsten anzutreffen.

Täter vom fixierten Typ, also Pädophile, haben einen deutlich niedrigeren Anteil, der zwischen 1%[3] und 5% [4] angegeben wird. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung wird sexueller Missbrauch also vorrangig nicht von Pädophilen begangen. Beier von der Charité schätzt den Anteil aber, ohne diesbezüglich eine Untersuchung oder wissenschaftliche Veröffentlichung anzugeben, auf 50%.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!. Wie hoch der Anteil Pädophiler ist, die sexuellen Missbrauch begehen, hängt auch von den verwendeten Kriterien für das Unwerturteil zusammen. Leitet man den Unwert lediglich aus der Anwendung von Gewalt ab, so trifft dies nur auf sehr wenige Pädophile zu, da diese sich meist - wenn sie überhaupt sexuelle Handlungen mit Kindern ausüben - nach dem persönlichen Einverständnis des Kindes richten Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!.

Der soziopathische Typ tritt nur in wenigen Einzelfällen auf. Die in der fast immer bekannt werdenden Fälle soziopathischer Täter erregen jedoch regelmäßig das größte Medienecho, was zu einer allgemeinen Schieflage der öffentlichen Wahrnehmung des Phänomens "sexueller Missbrauch" bezüglich der Gefährdungslage Motivlage der Täter und vermutlich auch bezüglich der Täterherkunft (siehe Vorbeziehungen, unten) führt.

Angaben zur Häufigkeit des kriminellen Typs fehlen hier noch.

In den Medien sowie im englischsprachigen Raum werden regressive Täter fälschlicherweise als Pädophile bezeichnet.

Vorbeziehung zum Opfer

Ein Großteil der Taten geschieht im Nahfeld des Kindes. Nur ein geringerer Teil der Missbrauchshandlungen werden von völlig Fremden durchgeführt. Häufiger (30 - 70%) sind Bekannte die Täter (oft Freunde oder Lehrer), und ein Anteil von 3 - 43 % der Missbräuche geschieht innerhalb von Familien.[5] In der Familie missbrauchen besonders häufig Onkel (25 - 49%), Väter (6 - 28 %), Cousins (10 - 18 %) oder Brüder (7 - 14 %). Bei Jungen wurde beobachtet, dass lediglich etwa zehn bis 20 Prozent der Täter aus dem familiären Nahfeld entstammen.

Alter und Geschlecht

Zur Altersstruktur der Täter gibt es unterschiedliche Forschungsergebnisse. In der Studie von Bange war der Altersdurchschnitt bei 30 Jahren, über ein Drittel der Täter waren unter 18 Jahre alt (37 %, bei männlichen Opfern sogar 46 %). Ungefähr 20 % waren zwischen 19 und 30 Jahre alt, 30 % zwischen 30 und 50, und 10 % waren über 50 Jahre.[6] Laut polizeilicher Kriminalstatistik von 2003 waren 78,9 % der Tatverdächtigen älter als 21 Jahre.

Von allen Altersgruppen ist bei den 14- bis 16-Jährigen die Tatverdächtigen-Belastungszahl, also die Zahl der mutmaßlichen Täter bezogen auf die Anzahl der Personen in der Altersgruppe, am größten, gefolgt von den 16-17jährigen. Mit zunehmendem Alter sinken die Belastungszahlen. Dabei zu beachten ist, dass der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs sowohl freiwillige wie unfreiwillige sexuelle Handlungen mit Kindern unter Strafe stellt.

Im § 176 StGB gibt es keine Einschränkung des Alters der Täter (etwa auf Erwachsene), d.h. tätsächlich jede sexuelle Handlung mit, an oder vor Kindern unter 14 Jahren ist strafbar, unabhängig davon wie alt der Täter ist. Kinder unter 14 Jahren gelten dabei als schuldunfähig (§ 19 StGB) und können somit nicht bestraft werden. Polizeiliche Ermittlungen und Interventionen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind dennoch möglich. Die Situation für kindliche und jugendliche Täter wird im Artikel Minderjährige als Täter näher dargestellt.

Der größte Teil der Taten wird von Männern begangen; es gibt aber auch immer wieder Frauen, die missbrauchen.[7] In der Kriminalitätsstatistik werden sie mit 4 % geführt.[8]

Verhalten

Nach verschiedenen Studien geschieht jeder vierter Missbrauch unter Einsatz körperlicher Gewalt. Aus der Studie von Baurmann (1985) lässt sich ableiten, dass die Opfer bei 22 % der angezeigten Fälle den Täter als bedrohlich oder gewalttätig beschrieben. Tiefergehende Studien (Dirk Bange u. A.) zeigen, dass neben Drohungen die emotionale Zuwendung (oder deren Entzug) die häufigste Methode der Täter ist. Weitere Mittel, um dem Opfer sexuelle Handlungen aufzudrängen, sind Vortäuschung falscher sexueller Normen (13 %) und/oder Geschenke.

Bei sexuellem Missbrauch in der Kernfamilie gilt häufig eine familiäre Dysfunktion der Familiendynamik als Auslöser sexuellen Missbrauchs. Der Täter baut oft eine intensive Beziehung zum Kind auf, die mit einer gesteigerten emotionalen und bisweilen auch materiellen Zuwendung einher geht. Das Kind wird für den Täter zum Ersatzpartner, was für das Kind eine oft nicht zu bewältigende Rollenkonfusion auslöst. Gleichzeitig sinkt die Möglichkeit für das Kind, sich an andere Mitglieder der Kernfamilie zu wenden, um dieser Situation zu entkommen. Sexueller Missbrauch in der Kernfamilie erstreckt sich aufgrund der sich für den Täter bietenden Möglichkeiten oft über einen längeren Zeitraum und wird häufig von intensiveren sexuellen Handlungen begleitet.

Sexueller Missbrauch im weiteren sozialen Umfeld des Kindes wird häufig bei sich bietender Gelegenheit verübt. In der Regel besteht hier ebenfalls eine Vorbeziehung zum Kind, die sowohl flüchtig als auch intensiv, in der Regel auf Basis beidseitiger emotionaler Zuwendung, ausgeprägt sein kann. In Einzelfällen konnten unterschiedliche Tatverhaltensweisen beobachtet werden. Es fanden sich Täter, die die Tat vorgeplant und eine entsprechende Gelegenheit selbst geschaffen haben, und Täter, die eine sich zufällig ergebende Möglichkeit ergriffen haben. In der Regel hat sich der Täter jedoch zuvor mit dem Gedanken befasst, sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen. Taten aus einem spontanen Triebdurchbruch heraus sind sehr selten anzutreffen.

Pädophile Täter gehen in der Regel eine freundschaftliche Beziehung mit Kindern ein, wobei sie sich der Zustimmung des Kindes versichern wollen. Dabei wenden sie sich oft an Kinder, die zuwendungsbedürftig sind, oder arbeiten in Berufen, in denen sie viel mit Kindern zu tun haben.

Reaktionen und Folgen

Es kann zwischen Reaktionen und Folgen sexuellen Missbrauchs unterschieden werden. Während bei Untersuchung der Reaktionen von Kindern über ihre Bewertung der sexuellen Handlungen, meist rückblickend, befragt werden, zielt eine Untersuchung der Folgen auf den allgemeinen psychischen und sozialen Zustand anhand bestimmter Kriterien ab.

Ob sexuelle Kontakte in der Kindheit negative, neutrale oder positive Auswirkungen haben, hängt nach Constantine [9] vor allem ab von:

  • der Wahrnehmung des Kindes freiwillig oder unfreiwillig teilzunehmen
  • seinem Vorwissen über sexuelle Handlungen und Normen
  • anschließenden Unterhaltungen von Familienmitgliedern und anderen über die Erfahrung
  • der Qualität der Beziehungen, die das Kind unterstützen

Kinder können überrascht und neugierig auf den Kontakt reagieren. Erzwungene sexuelle Handlungen führen dagegen zu großer Angst und Furcht, aber hinterlassen kaum Schuldgefühle. Diese sind dagegen am stärksten ausgeprägt bei Kindern, die sich des Tabubruchs bewusst waren und den Kontakt unwillig aber ohne Gegenwehr erduldet haben. Am wenigsten angespannt waren sexuell aufgeklärte Kinder, die freiwillig an der Handlung teilgenommen haben. Nach Finkelhor sind Zwang und Altersunterschied Faktoren, mit starkem Einfluss darauf, wie das Kind die Erlebnisse später bewertet. Einen Zusammenhang mit dem Alter des Kindes bei dem Erlebnis, der Dauer des Verhältnisses oder durchgeführter Penetration fand er dagegen nicht. Constantine führt die negative Wirkung eines größeren Altersunterschieds darauf zurück, dass in diesen Fällen passives Erdulden häufiger vorkommt.

Die sexuelle Erfahrung kann das Kind sexualisieren, so dass es mit sexuellen Normen in seinem Umfeld in Konflikt geraten kann. Eine panische Reaktion der Eltern bei Bekanntwerden, der Strafprozess und unnötige und unsachgemäße Therapien können sekundäre Schäden verursachen. Diese können in der Selbsteinschätzung der Betroffenen größer sein, als der Schaden durch den Missbrauch selbst.[10] Die Bedeutung des Ereignisses und Schuldgefühle können verstärkt werden. Umgekehrt minimieren eine verständisvolle Reaktion der Eltern und familiäre Unterstützung auch die Auswirkungen brutaler Übergriffe.[11]

Psychische Schäden im Erwachsenenalter werden oft auf negative Erfahrungen in der Kindheit zurückgeführt. Welche Rolle sexuelle Kontakte dabei spielen, ist umstritten. Das moralische und rechtliche Konzept sexueller Missbrauch hält ein Teil der Forscher für ungeeignet für diese Fragestellung.[12]

Abweichend von der rechtlichen Missbrauchsdefinition klammern einige Untersuchungen positive und neutrale sexuelle Erfahrungen aus. Kutchinsky weist darauf hin, dass angebliche Missbrauchsschäden auch als "Kausalität in gegenläufiger Richtung" erklärt werden können: Personen mit gegenwärtigen psychischen und sexuellen Problemen oder mit Therapieerfahrung bringen relativ harmlose Vorkommnisse in Erinnerung und interpretieren sie als Missbrauchsvergehen. [13] Einige Studien überlassen es jedoch den Befragten, welche Handlungen sie als sexuellen Missbrauch sehen und werten.

In klinischen Gruppen von Suchtabhängigen und psychisch Kranken ist der Anteil der als Kind sexuell Missbrauchten signifikant höher als in der Allgemeinbevölkerung. Klinische Stichproben enthalten jedoch überwiegend Fälle von schwerem sexuellem Missbrauch, so dass die dort vermuteten Schäden nicht einfach auf sexuellen Missbrauch allgemein übertragen werden können. Der sexuelle Missbrauch ist möglicherweise nur ein Symptom vieler sozialer und psychischer Missstände in der Kindheit, die die Schäden verursachen.[14]

Es gibt gehäuft Kinder die sowohl Missbrauchsopfer wurden, als auch unterer schwierigen Familienverhältnissen aufwuchsen. Einige Untersuchungen führen die Schäden sogar vollständig auf die Familienverhältnisse oder nicht-sexuelle Misshandlungen und Vernachlässigung zurück. Schwierige Familienverhältnisse machen Kinder eher anfällig für Missbrauch, nur selten verschlechtert umgekehrt der Missbrauch die Familienverhältnisse. Beim sexuellen Missbrauch fanden Studien abseits von Kliniken und Strafverfolgung von vornherein nur einen schwachen statistischen Zusammenhang mit psychischen Problemen[15].

Problematisch ist die monokausale Rückführung vieler psychischer Probleme auf sexuellen Missbrauch. Es gab Fälle, in denen es zur unbewussten Induktion falscher Erinnerungen an sexuellen Missbrauch durch Therapeuten kam (siehe False Memory Syndrom).

Zu Beginn der 1980er Jahre konzentrierten sich Studien über Folgen sexueller Handlungen vornehmlich auf Probanden aus dem klinischen und psychiatrischen Umfeld, die wegen psychischer Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Borderline-Syndrom, Dissoziative Identitätsstörung etc.) in Behandlung waren. Man stellte bei vielen der Probanden Missbrauchserfahrungen in ihrer Kindheit fest. Es zeigte sich aber auch, dass sexueller Missbrauch keine spezifische Symptomatik kennt; ein beschreibbares "Missbrauchs-Syndrom" existiert nicht.

Bei den im Folgenden wiedergegebenen Untersuchungsergebnissen müsste noch geklärt werden, welche Art von Missbrauch berücksichtigt wurde, insbesondere ob einvernehmlich oder nicht.

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen negativen langfristigen Folgen wie verschiedene Studien zeigen (u. A. [16]). Die Zufriedenheit mit der erwachsenen Sexualität nimmt ab, die Zahl der Abhängigkeitserkrankungen, Essstörungen und Fälle von Bulimie nehmen signifikant zu, der eigene Körper wird abgelehnt. Hinzu kommen psychosomatische Störungen wie Unterleibsbeschwerden bei Frauen, der Anteil der Männer und Frauen mit Erstickungsanfällen oder Schlafstörungen ist signifikant höher als in der Vergleichsgruppe. Auch die Borderline-Persönlichkeitsstörung kann Folge eines sexuellen Missbrauchs sein [17]. Weitere psychische Störungen, die verstärkt vorkommen, sind Schizophrenie, Depression, Angststörung, zwanghaftes Verhalten und Selbstverletzung. Auch die Häufigkeit von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen, wie Misstrauen und Angst vor Nähe, nehmen zu.

In Untersuchungen wurden eine Reihe von unterschiedlichen kurzzeitigen Folgen von sexuellen Missbrauch festgestellt, dabei sind beispielsweise Verletzungen im Genitalbereich oder nicht anders erklärbare Geschlechtskrankheiten oder eine Schwangerschaft deutliche Anzeichen für das Vorliegen eines Missbrauchs. Darüberhinaus treten oft auch unspezifische Reaktionen auf wie psychosomatische Erkrankungen, psychische oder soziale Auffälligkeiten und Entwicklungsverzögerungen, die sich über einen längeren Zeitraum entwickeln. Besonders häufig wird altersuntypisches sexualisiertes Verhalten von Missbrauchsopfern beobachtet. [18][19] Andere Formen von Kindesmisshandlung (z.B. körperliche Gewalt oder Vernachlässigung) wirken als Multiplikator und verstärken so die verschiedenen Schädigungen. [20]

Langzeitschäden, die bis in das Erwachsenenalter anhalten, sind ebenfalls in verschiedenen Studien nachgewiesen. Hierbei handelt es sich insbesondere um psychosomatische Störungen, Essstörungen, Störungen der Körperwahrnehmung und des Schlafes. Sexuelle Übergriffe in der Kindheit begünstigen bei Frauen und Männern eine spätere Alkoholabhängigkeit, bei Frauen ist der Krankheitsverlauf allerdings deutlich schwerer. [21] Auch bei der in den letzten Jahren stark angestiegenen Zahl von Selbstverletzung bei Jugendlichen (Schneiden, Verbrennen, Knochen brechen usw.) finden sich nach Einschätzung des Ärztlichen Direktors der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Universitätsklinikum in Heidelberg Franz Resch, über 60 % Opfer früheren sexuellen Missbrauchs.[22] Hinzu kommen psychiatrische Krankheitsbilder wie Psychosen und Neurosen oder Depressionen. Auch zwischen Missbrauch und sexuellen Störungen oder Beziehungsschwierigkeiten wurde in Untersuchungen ein signifikanter Zusammenhang ermittelt.[23]

Spätschäden sind solche Schäden, die erst Jahre oder Jahrzehnte nach traumatischen Erlebnissen wie sexuellem Missbrauch erstmalig auftreten. Insbesondere bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und bei anderen dissoziativen Störungen sind derartige Effekte in erheblichem Umfang nachgewiesen worden (van der Kolk u.a.). Daher ist das vermutliche Ausmaß aller Folgen sexuellen Missbrauchs höher als in den meisten bisherigen Studien ermittelt wurde.

In einigen Studien findet sich auch eine Gruppe von Kindern (bis zu 36 %), die keine auffälligen Reaktionen nach sexuellem Missbrauch zeigen. Diese Beobachtung kann einerseits mit methodologischen Problemen erklärt werden (beispielsweise mit von Querschnittsstudien noch nicht erfassten Spätschäden, oder dass die Forschungsinstrumente nur nach psychiatrischen Krankheitsbildern suchen oder die Person aktuell nicht willens/in der Lage ist, von Schädigungen zu berichten). Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass es auch einige Kinder gibt, die in der Lage sind, die Belastungen durch Missbrauch in einer Weise zu verarbeiten, die keine negativen Folgen hinterläßt.[24]

Recht

siehe auch: Gesetzestexte und Hintergründe im Jungsforum, Sexualstrafrecht

Die meisten Komponenten des sexuellen Missbrauchs sind bereits generell unter Strafe gestellt. So ist eine Vergewaltigung ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig davon, ob eine erwachsene Person oder ein Kind zum Opfer wird. Dadurch fokussiert sich die juristische Betrachtung auf die Frage, was das Besondere darstellt, das diejenigen sexuellen Handlungen mit Kindern zu strafrechtlich relevanten Handlungen machen kann, die unter Erwachsenen akzeptabel wären. Die Gesetzgebung muss diese durch die anderen gesetzlichen Regelungen nicht bereits abgedeckten Bereiche gesondert formulieren. Dem Grundsatz entsprechend, dass keine Freiheiten grundlos eingeschränkt werden sollen, muss sie angeben, welches Rechtsgut durch die gesetzliche Regelung geschützt werden soll.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gelten jegliche sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern als sexueller Missbrauch. Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes" (Schönke) bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Ob das Kind in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat und das Alter des Täters spielen keine Rolle, da das Kind nach Auffassung des Gesetzgebers in jedem Fall einem Schadensrisiko ausgesetzt ist. Als Kinder gelten Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr. Diese Altersgrenze orientiert sich zumindest im Prinzip an der biologischen Entwicklung. Bestraft wird überwiegend nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). In Konkurrenz zu § 176 StGB stehen auch § 173 StGB (Beischlaf zwischen Verwandten), § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen), § 183 StGB, (Exhibitionistische Handlungen) und § 184 StGB Abs. 3, Nr. 3 (Herstellung kinderpornografischer Schriften).

Österreich

In Österreich wird nach § 206 und § 207 im Strafgesetzbuch der sexuelle Missbrauch von Unmündigen (Personen unter 14 Jahren) mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bestraft. Dabei wird unterschieden zwischen Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen als schwerer sexueller Missbrauch (§206) und sonstigen geschlechtlichen Handlungen (§207). Es ist dabei unerheblich, ob die Handlung an dem Kind vorgenommen wird oder das Kind dazu verleitet wird, diese am Täter, an sich selbst oder an einer dritten Person vorzunehmen. Von einer Strafe wird abgesehen, wenn die unmündige Person mindestens zwölf (§207) bzw. 13 Jahre (§206) alt ist, der Altersunterschied höchstens vier (§207) bzw. drei Jahre (§206) beträgt und keine schwere Körperverletzung vorliegt. Bei schwerem sexuellem Missbrauch nach §206 darf zusätzlich die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand bestehen und keine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge haben.

Schweiz

Das Schweizer Recht bestraft nach Artikel 187 StGB sexuelle Handlungen von und mit Personen unter 16 Jahren (Kind) mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus. Die Handlungen bleiben straffrei, wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Als Sexualdelikte mit Kindern gelten laut schweizerischem StGB: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Inzest. Bei Sexualdelikten mit Kindern unter 16 Jahren beginnt der Verjährungszeitraum erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eingeführt wurde der Beginn der Verjährung nach zahlreichen Fällen von Personen, die sich erst im Erwachsenenalter an sexuellen Missbrauch in der Kindheit erinnerten. Liegt eine Nötigung, Vergewaltigung oder so genannte Schändung vor, greifen in erster Linie die Artikel 189, 190 oder 191, die eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorsehen.

USA

In den USA will der Gesetzgeber das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Kinder schützen. Weil Kinder nach dem Informed consent-Prinzip aber nicht wissentlich in sexuelle Handlungen einwilligen können, kann es gemäß der Verhandlungsmoral auch keine einvernehmlichen sexuellen Kontakte zu Kindern geben. Die Handlungen werden, auch wenn das Kind ihnen zugestimmt hat, so bewertet, als hätten sie gegen seinen Willen stattgefunden. Sie gelten damit rechtlich als Vergewaltigung (statutory rape). Die Altersgrenze, ab der ein Kind fähig ist wissentlich sexuellen Handlungen zuzustimmen und damit auch faktisch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bekommt, richtet sich im Prinzip nicht nach der biologischen, sondern nach der geistigen Entwicklung. Sie liegt bei 18 Jahren. In dem dafür verwendeten Begriff Alter der Zustimmungsfähigkeit (age of consent) im Gegensatz zum deutschen Schutzalter macht sich das unterschiedliche geschützte Rechtsgut bemerkbar.

Strafverfahren

Im Allgemeinen stellt ein Strafverfahren für ein Opfer von sexuellem Missbrauch eine enorme Belastung dar, da es dort die Tat wiedererlebt und im Prozess zu einem "Beweismittel" wird. Zudem nutzen viele Täter im Falle nicht einvernehmlicher Handlungen Drohungen zum Durchsetzen der Missbrauchshandlungen, und während des Prozesses fürchten sich Kinder davor, dass der Täter diese Drohungen umsetzen könnte. Es kommt auch vor, dass Täter oder auch andere Personen Druck ausüben, damit Kinder nicht aussagen. Allgemein ist das Sprechen über den Missbrauch für viele Opfer durch Scham- und Schuldgefühle erschwert.

Diesen Problemen wurde in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern Rechnung getragen. In Deutschland wurde die Verjährungsfrist für Missbrauch bis zum 18. Lebensjahr des Opfers ausgesetzt, so dass eine Vergewaltigung noch bis zum 38. Lebensjahr angezeigt werden kann. Im Strafprozess wird inzwischen der Opferanwalt auf Staatskosten bezahlt. Es gibt auch Ansätze, den Zeugenschutz in Gerichtsprozessen in diesem Bereich zu stärken, beispielsweise durch die Möglichkeit, Aussagen über Video zu machen und damit eine direkte Konfrontation des Opfers mit dem Täter vor Gericht zu vermeiden. Die Täter sehen sich andererseits häufig zum Ablegen umfassender Geständnisse genötigt, um den Kindern eine Aussage vor Gericht zu ersparen, denn erstens wirkt dies strafmildernd und zweitens besteht im Falle einvernehmlicher Handlungen häufig noch ein Verbundenheitsgefühl zu dem Kind, vor allem wenn wie oft die Initiative zur Strafverfolgung nicht vom Kind ausging.

Bei Trennungen der Eltern kommt es in etwa 3% der Fälle zu einem Missbrauchsvorwurf gegenüber einem Elternteil. Etwa 2/3 der Vorwürfe werden von der Mutter gegen den Vater erhoben. Aber in nur ca. 8% dieser Fälle kann der Missbrauchsvorwurf auch gerichtlich bestätigt werden.[25] Derartige Falschbeschuldigungen haben sowohl für den Beschuldigten als auch für das Kind gravierende Folgen, entsprechend hoch sind die Anforderungen an eine Begutachtung.

Prävention und Therapie

Prävention, also die Vorbeugung von sexuellem Missbrauch, gliedert sich in drei Ebenen:

  • Primäre Prävention soll die Entstehung von Missbrauch an sich verhindern. Hierzu gehört beispielsweise eine Sexualpädagogik, die das Bewusstsein für sexuelle Selbstbestimmung stärkt. Bekämpfung der Kinderarmut wird als ein wesentlicher Schritt zur Verhinderung von außerfamiliärem und besonders kommerziellem Kindesmissbrauch gesehen.
  • Sekundäre Prävention bedeutet Früherkennung und das Unterbinden von Missbrauchssituationen beispielsweise durch Krisenintervention, kurzzeitige Inobhutnahme oder auch der Verhaftung des Täters.
  • Tertiäre Prävention umfasst die Behandlungsansätze, die eine Wiederholung des Missbrauchs verhindern sollen.

Die tertiäre Prävention richtet sich an unterschiedliche Adressaten:

  • Kindertherapien wie etwa Spieltherapie sollen bewirken, dass Kinder ihre Traumata verarbeiten können und neue Handlungsperspektiven in sozialen Beziehungen erlernen. Das bedeutet aber nicht, dass alle Missbrauchsopfer Therapie wünschen oder benötigen.
  • Familienunterstützende Angebote sollen den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen die Möglichkeit geben, wieder für das Kind zu sorgen.
  • Therapien für Täter gibt es in unterschiedlicher Form. Sie sollen in erster Linie dafür sorgen, dass die Täter keine weiteren Kinder missbrauchen.

Hinzu kommen verschiedene Beratungs-, Krisen- und Selbsthilfeangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, für Partner von Menschen, die als Kind missbraucht wurden und spezielle Angebote für Helfer, die mit Missbrauch konfrontiert sind.

Die Vielfalt der Missbrauchshandlungen wie auch die individuellen Situationen der Beteiligten machen unterschiedliche Präventions- und Interventionsansätze notwendig. Entsprechend haben sich in den meisten Ländern Institutionen mit verschiedenen Arbeitsrichtungen etabliert, wobei das Angebot in Großstädten in der Regel besser entwickelt ist als in anderen Regionen.

Zur effizienten Prävention wird eine Vernetzung der unterschiedlichen Stellen, die mit sexuellem Missbrauch zu tun haben (unter anderem Jugendämter, Beratungsstellen, Polizei und Justiz) gefordert. Die bislang kaum interdisziplinär ausgerichtete Arbeit der einzelnen Institutionen behindere eine Arbeit, die in erster Linie das Kindeswohl im Blick hat, zum Beispiel dadurch, dass sie auf Kosten der Kinder gegeneinander arbeiten. Dagegen lässt sich einwenden, dass durch entsprechende Kooperationen die Trennung zwischen helfender Sozialarbeit und strafender Justiz aufgehoben und Sozialarbeit zu einem Teil des Repressionsapparats wird.

Therapie von Opfern

Therapie von Tätern

Werturteil

Kriterien für ein Unwerturteil

Begründungen der Unwerturteile

Kriterien für ein positives Werturteil

Begründungen der positiven Werturteile

Diskurs

Sexueller Missbrauch im gesellschaftlichen Diskurs

Rolle der Medien

Sexueller Missbrauch im Diskurs unter Boylovern

Literatur

Literatur zum Thema Sexueller Missbrauch von Kindern


Quellen

  1. Monika Rapold: Schweigende Lämmer und reißende Wölfe, moralische Helden und coole Zyniker : Zum öffentlichen Diskurs über »sexuellen Kindesmißbrauch« in Deutschland. – Herbolzheim, 2002. 10, 352f, 384.
  2. Rind, B., Tromovitch, Ph. & Bauserman, R.: A Meta-Analytic Examination of Assumed Properties of Child Sexual Abuse Using College Samples. Psychological Bulletin. 1998. Vol 124. No 1. S. 22-53.
  3. Wolter, J. (1985). Pädophilie: die verbotene Liebe. Flensburg: Carl Stephenson Verlag. Seitenangabe fehlt!
  4. Lautmann, R. (1994). Die Lust am Kind. Portrait des Pädophilen. Hamburg: Klein Verlag. Seitenangabe fehlt!
  5. Bange, 1992, S. 33
  6. Bange, 1992, S 111 f
  7. Bange, 1992, S.114 ff
  8. J. Paulus, in: Bild der Wissenschaft 4/04, S. 62
  9. Constantine (1981): The Effects of Early Sexual Experiences: A review and Synthesis of Research
  10. Michael C. Baurmann: Sexualität, Gewalt und psychische Folgen, Bd.15 der BKA-Forschungsreihe, 1983, 1996
  11. Constantine (1979)
  12. Okami, Rind
  13. Rutschky (1994). "Handbuch Sexueller Missbrauch" S. 59ff Beitrag von Berl Kutchinsky
  14. Rutschky (1994). "Handbuch Sexueller Missbrauch" S. 59ff Beitrag von Berl Kutchinsky
  15. Rind, B., Tromovitch, Ph. & Bauserman, R.: A Meta-Analytic Examination of Assumed Properties of Child Sexual Abuse Using College Samples. Psychological Bulletin. 1998. Vol 124. No 1. S. 22-53.
  16. Bange, D. / Deegener, G. 1996,: Sexueller Missbrauch an Kindern - Ausmaß, Hintergründe, Folgen. Psychologie Verlags Union, Weinheim.
  17. Barnard und Hirsch 1985)
  18. Dirk Bange: Die dunkle Seite der Kindheit. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen. Ausmaß, Hintergründe, Folgen, Köln: Volksblatt, 1992, S. 38 ff
  19. Reichert in Kempe et al 2002, S. 469 ff
  20. J. Fegert, in DJI 2002, S. 63
  21. Dr. Willemien Langeland, Institut für Suchtforschung der Freien Universität Amsterdam
  22. Spiegel-Interview 27.9.04
  23. D. Bange, 1992, S. 146 ff
  24. D. Bange, 1992, S. 144
  25. Falsche Missbrauchsvorwürfe in Familiengerichtlichen Verfahren (Verein Väteraufbruch)

Weblinks

Siehe auch

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